Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cronbach GmbH | Stand 26.11.2019

1 Gegenstand und Geltungsbereich
(a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Cronbach GmbH, nachstehend in Kurzform „Cronbach“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt, insbesondere für Dienstleistungen auf dem Gebiet des psychographischen Marketing. Die Art der Dienstleistungen im Einzelnen ergibt sich aus der von Cronbach entwickelten Konzeption, dem Angebot bzw. den Projektaufträgen.
(b) Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist.
(c) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass eine erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
(d) Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, soweit sie von Cronbach schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
(e) Sollte es erforderlich sein, ist Cronbach berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. In diesem Fall wird Cronbach dem Kunden die Änderungen in geeigneter Form mitteilen. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Mitteilung schriftlich oder per E-Mail an hello@cronbach.co widerspricht. Cronbach wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen der Fristversäumung hinweisen. Cronbach ist im Fall des Widerspruchs berechtigt, dem Kunden zu kündigen.

2 Präsentationen vor Auftragserteilung
(a) Die Entwicklung konzeptioneller Vorschläge durch Cronbach sowie deren Vorstellung erfolgt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.
(b) Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Konzepte, Werke, Ideen etc., Eigentum von Cronbach. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material – sei es urheberrechtlich geschützt oder nicht –, gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, hat der Kunde alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an Cronbach zurückzugeben.
(c) Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es Cronbach unbenommen, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
(d) Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich am Angebot von Cronbach oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an marktüblichen Konditionen.
(e) Sämtliche Urheberrechte an den von Cronbach im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Cronbach, sofern die Parteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben.

3 Auftragsumfang & Mitwirkungsleistungen des Kunden
(a) Der konkrete Umfang eines Auftrages, der von Cronbach für den Kunden erbracht wird, wird durch jeweilige Einzelaufträge (z. B. mittels bestätigtem Kostenvoranschlag) festgelegt.
(b) Weisungen an Cronbach werden schriftlich erteilt.
(c) Der Kunde stellt Cronbach alle für die Leistung von Cronbach notwendigen Informationen zur Verfügung. Cronbach darf sich auf die Richtigkeit dieser Informationen verlassen.
(d) Der Kunde erteilt seine Freigaben und Genehmigungen so rechtzeitig, dass die Arbeitsabläufe von Cronbach nicht beeinträchtigt werden und er in der Lage ist, Folgearbeiten pünktlich ohne Mehrkosten und Qualitätseinbußen zu erbringen. Mehrkosten und Zeitverschiebungen aufgrund verspäteter Freigabe und Genehmigungen gehen zu Lasten des Kunden.

4 Fremdleistungen
(a) Sollten zur Auftragserfüllung Fremdleistungen (Einschaltung von Marktforschung, Programmierern, Social Media Spezialisten, Designern u.Ä.) notwendig sein, wird Cronbach diese aufschlüsseln und dem Kunden zur Kostenfreigabe vorlegen.
(b) Nach entsprechender Kostenfreigabe seitens des Kunden ist Cronbach berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben. Cronbach ist in diesem Falle lediglich Vertreter und reicht die Rechnungen nach Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit an den Kunden zur Bezahlung weiter.
(c) Erfolgt die Beauftragung ausnahmsweise im Namen von Cronbach, ist dieser berechtigt, jederzeit eine angemessene Akontozahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen. Im Innenverhältnis handelt Cronbach dabei im Namen und auf Rechnung des Kunden, auch wenn er nach außen im eigenen Namen auftritt.
(d) Für die Koordination von Fremdleistungen im Sinne der Ziffer 4(a) ist Cronbach berechtigt, eine Provision von 15 % auf sämtliche Fremdleistungen zu berechnen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(e) Kurier-, Fahrt- & Reisekosten (inkl. Spesen), die von Cronbach im Rahmen der Erfüllung des Auftrages entstehen, sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(f) Cronbach ist berechtigt, eine dem Leistungsvolumen des KVAs entsprechende Materialpauschale für Tele-kommunikation, Präsentationsmaterial oder Farbkopien ohne Nachweis in Rechnung zu stellen. Diese Pauschale beträgt, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, 3 % des jeweiligen Auftragsvolumens.

5 Treuebindung
(a) Die Treuebindung von Cronbach gegenüber dem Kunden verpflichtet Cronbach zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen (z.B. für Marktforschung). Sofern der Kunde sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.
(b) Der Kunde verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von Cronbach abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Zusammenarbeit sowie einen Zeitraum von 12 Monaten nach Abschluss des letzten Projektes mit Cronbach. Sollte der Kunde in schuldhafter Weise gegen diese Bestimmung verstoßen, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresgehaltes des abgeworbene Mitarbeiters. Darüber hinaus gehende Ansprüche bleiben unberührt.
(c) Von Cronbach eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Cronbach. Der Kunde verpflichtet sich, diese Mitarbeiter im Laufe der auf den Abschluss des Projekts folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von Cronbach weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
(d) Arbeitsunterlagen und Werke sowie alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen über die jeweils andere Partei sind streng vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht endet fünf Jahre nach Projektabschluss.
(e) Die Geheimhaltungspflicht nach der vorstehenden Regelung besteht nur dann nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der anderen Partei allgemein bekannt werden oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder bei der anderen Partei bereits rechtmäßig vorhanden sind. Für den Nachweis der vorherigen Kenntnis trifft die jeweilige Partei die Beweislast.

6 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum
(a) Die von Cronbach zur Verfügung gestellten psychographischen Modelle, Berechnungsalgorithmen, Analyseverfahren & Auswertungsraster sind urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht den Erfordernissen des § 2 UrhG genügen. Sämtliche Leistungen von Cronbach dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung von Cronbach genutzt, bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, Cronbach ein branchenübliches Honorar zu zahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
(b) Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Kunden über.
(c) Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechende Anwendung. Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, erfolgt jede Rechts-übertragung für die Nutzung modellierte Zielgruppen nur für die Laufzeit der entsprechenden Kampagne, für die diese Zielgruppen modelliert wurden.
(c1) Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über.
(c2) Eine Nutzung außerhalb des Auftrags erfordern einer gesonderten Honorarabsprache.
(c3) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sind, soweit nicht anderweitig geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Cronbach.
(c4) Über den Umfang der Nutzung steht Cronbach ein Auskunftsanspruch zu.
(d) Bei Veröffentlichungen wird Cronbach in üblicher Form als Urheber genannt. Cronbach darf die von ihr entwickelten Lösungen angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren.

7 Rechnungen, Aufrechnungen
(a) Cronbach ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen. In der Regel ist das Honorar wie folgt fällig: ein Drittel zu Auftragsbeginn, ein Drittel nach 4 Wochen und das restliche Drittel nach Abschluss der Arbeiten.
(b) Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes finden §§ 615, 649 BGB sinngemäß Anwendung.
(c) Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(d) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Gegenüber Unter-nehmern ist Cronbach berechtigt, nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens wird durch diese Regelung nicht berührt.
(e) Einwendungen gegen Rechnungen von Cronbach sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch aber die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
(f) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

8 Lieferung und Lieferfristen
(a) Lieferfristen bzw. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Bereitstellen von Informationen bzw. Unterlagen, Erstellung von Leistungskatalogen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von Cronbach schriftlich bestätigt worden sind.
(b) Der Lauf von Lieferfristen wird gehemmt, wenn nach Erteilung des Auftrages vorgebrachte Änderungswünsche des Kunden eine erhebliche Veränderung des Terminplanes verursachen. Cronbach wird dies dem Kunden mitteilen und mit ihm einen neuen Liefertermin abstimmen.
(c) Falls Cronbach mit ihren Leistungen in Verzug gerät, ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann Ersatz des Verzugsschadens nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.
(d) Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs von Cronbach liegen, verlängert sich die Lieferfrist, soweit die Hindernisse auf die Lieferung der Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer solcher Maßnahmen und Hindernisse. Cronbach wird dem Kunden den Eintritt und das voraussichtliche Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mitteilen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber von Cronbach wird dadurch nicht begründet.

9 Abnahme, Mängelrügen
(a) Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Öffentliche Ingebrauchnahme, Nutzung sowie Vergütung der jeweiligen Leistung von Cronbach stellen jeweils eine Abnahme dar. Der Abnahme steht es außerdem gleich, wenn der Kunde das abnahmefähige Werk nicht innerhalb einer Frist von zehn Werktagen abnimmt, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Frist gesetzt bzw. vereinbart wurde.
(b) Mangelhaft sind nur grob unsachgemäße oder unsauber ausgeführte Lieferungen und Leistungen sowie solche, bei denen von Weisungen grob abgewichen worden ist, oder die nicht dem Stand der Technik entsprechen.

10 Datenschutz
(a) Cronbach ist befugt, die ihr im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages anvertrauten Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
(b) Die Parteien werden sämtliche datenschutzrelevanten Informationen entsprechend der datenschutzrechtlichen Vorgaben behandeln. Sofern notwendig, werden sie einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“) nach § 62 BDSG- neu bzw. Art. 28 DSGVO schließen.
(c) Insbesondere verpflichtet sich der Kunde sicherzustellen, dass übertragene und überlassenen Daten im Einklang mit bestehenden Rechtsvorschriften erhoben wurden und dass eine Weitergabe und Verarbeitung durch Dritte statthaft ist. Sofern für die jeweilige Datenverarbeitung die Einholung einer Einwilligung des jeweils Betroffenen erforderlich ist, ist der Kunde dafür verantwortlich.
(d) Der Kunde versucht nach Möglichkeit und bei angemessenem Aufwand, personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zumindest zu pseudonymisieren, bevor er sie mit Cronbach teilt.
(e) Cronbach ist berechtigt, anonymisierte Teile aus Befragungen (Geschlecht, Alter, Antworten auf Cronbach-Inventare) zur Validierung von Normstichproben zu verwenden.

11 Haftung
(a) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet Cronbach auch für ihre Angestellten und Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.
(b) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Datenschutz-, Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts, ist nicht Aufgabe von Cronbach. Cronbach haftet deshalb weder für die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes der Arbeitsergebnisse noch für deren Inhalt und/oder Gestaltung. Auf Wunsch des Kunden lässt Cronbach die rechtliche Zulässigkeit prüfen, wobei Cronbach keine Haftung für das Ergebnis der rechtlichen Prüfung übernimmt. Die durch die rechtliche Prüfung entstehenden Kosten werden vom Kunden übernommen. Cronbach haftet auch nicht für die in Marketingmaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
(c) Wird Cronbach von Dritten aufgrund beauftragter, aber unrechtmäßiger Datenverarbeitung oder der Gestaltung und/oder des Inhalts des freigegebenen Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.Ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde Cronbach von der Haftung frei.
(d) Der Kunde stellt Cronbach von eigenen sowie Ansprüchen Dritter frei, wenn Cronbach auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl er dem Kunden seine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit von Marketingmaßnahmen oder die Möglichkeit der Verletzung von Rechten Dritter mitgeteilt hat.
(e) Eine Freistellung umfasst jeweils auch die Kosten für eine notwendige und angemessene Rechtsverteidigung der jeweiligen Partei.

12 Schlussbestimmungen
(a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Hamburg, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(b) Änderungen oder Ergänzungen von Aufträgen sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(c) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
(d) Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden deutsches Recht anwendbar.